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Feststellung einer Behinderung & Ausweisausstellung

Auf Antrag stellen im Freistaat Sachsen die Kommunalverwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 152 SGB IX das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Ab einem GdB von mindestens 50 wird auf Antrag zudem ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt.

Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die Landkreise und kreisfreien Städte die erforderlichen Feststellungen im Verfahren (Vergabe der Merkzeichen G, aG, B, G, TB, H, RF, 1.K1., B).

 

Der Ausweis und die darauf gedruckten Merkzeichen dienen dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach Teil 3 des SGB IX (z.B. unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) oder nach anderen Vorschriften (z.B. dem LBlindG, dem Steuerrecht, bei der Erwerbstätigkeit, im Bereich der Kommunikation und der Medien) zustehen.

 

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Blinde, hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, erhalten auf Antrag zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldsetz (LBlindG).

Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch nach dem LBlindG für schwerstbehinderte Kinder in der Zeit nach Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und bei denen ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt ist.

Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem LBlindG im Freistaat Sachsen sind die Kommunalverwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte.

 

 

Widerspruchsbehörde

Erhebt der schwerbehinderte Mensch gegen eine Entscheidung der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 152 SGB IX oder dem LBlindG bei diesen Ausgangsbehörden Widerspruch, prüft der betroffene Landkreis bzw. die Kreisfreie Stadt zunächst, ob dem Widerspruch abzuhelfen ist. Ist eine Abhilfe, d.h. eine Korrektur der Entscheidung zugunsten des schwerbehinderten Menschen in der Ausgangsbehörde nicht möglich, wird der Widerspruch von dort an den Kommunalen Sozialverband Sachsen abgegeben. Der Kommunale Sozialverband Sachsen prüft den Widerspruch nochmals und erlässt – soweit ihm auch hier nicht abgeholfen werden kann – einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch abschließend zurückgewiesen wird. Gegen den Widerspruchsbescheid ist dann die Klage des schwerbehinderten Menschen vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht möglich.

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