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Eingliederungs- und Sozialhilfe

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Leistungen der Pflegekasse nach dem Recht der Pflegeversicherung (SGB XI) sind auf gesetzlich festgelegte Beträge begrenzt und stellen nur eine Grundabsicherung dar. Die Pflegekassen beraten ihre Versicherten über ihre Leistungen und Angebote zur Versorgung.

Menschen mit Behinderung haben oftmals auch einen Bedarf an Pflege. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Im Rahmen der Hilfe zur Pflege gelten dabei die gleichen Grundsätze zum Pflegebegriff und zum Begutachtungsverfahren wie nach dem Recht der Pflegeversicherung.

Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen und auch Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden ist, können Leistungen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII gewährt werden.

Der KSV Sachsen ist für Leistungsberechtigte ab 18. bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres sachlich zuständig für die Finanzierung von:

  • teilstationären Leistungen der Hilfe zur Pflege (Tages- und Nachtpflege) und
  • vollstationären Leistungen der Hilfe zur Pflege (Pflegeheim und Wohnpflegeheim).


Daneben ist der KSV Sachsen auch zuständig für ergänzende häusliche Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung, die gleichzeitig Leistungen in weiteren besonderen Wohnformen (ehemals ambulant betreuten Wohnen) vom KSV Sachsen erhalten.

Für alle anderen Pflegeleistungen ist das örtliche Sozialamt sachlich zuständig.

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