Angebote zur Unterstützung im Alltag
Der KSV Sachsen ist zuständiger Ansprechpartner für die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach
§ 45 SGB XI in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorgaben, der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung vom 25.11.2021. Solche Angebote sind Leistungen der Betreuung und Beaufsichtigung bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltags- und Pflegebegleitungen.
Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung finden Sie hier.
Informationen für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu Regelungen der Kostenerstattung nach der Coronavirus-Testverordnung finden Sie hier.
Informationen für Pflegebedürftige zur Preisobergrenze von Unterstützungsleistungen nach der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung ab 2023 finden Sie rechts im Downloadbereich.
Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind:
1. Betreuungsangebote
- Motivation, Anleitung und gemeinsame Durchführung
alltäglicher Aktivitäten wie z.B. Spaziergänge. Gesellschaftsspiele,
Hausarbeit, Lesen
- Orientierungs- und Gedächtnistraining
- Förderung der Kommunikation
- Gespräche/Zuwendung zum Erhalt psychischer Stabilität,
Vermeidung emotionaler Krisen
2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden
- Beratung pflegender Angehöriger
3. Angebote zur Entlastung im Alltag
- übliche Reinigungsarbeiten
- Wäschepflege
- Erledigung des Einkaufs
- Begleitung zum Arzt oder anderen Terminen
Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Der KSV Sachsen als Bewilligungsbehörde entscheidet gemäß
§ 18 Abs. 2 SächsPflUVO aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe ein Angebot oder eine Maßnahme förderfähig ist.
Der Anbieter hat für jedes Kalenderjahr einen gesonderten schriftlichen Förderantrag zu stellen. Anträge auf eine Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30.09. des laufenden Jahres beim KSV Sachsen gestellt werden.
Förderung von anerkannten Angeboten zur Unterstützung
im Alltag § 19 SächsPflUVO:
Gefördert wird der Auf- und Ausbau von nach den §§ 8 und 9 anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Die Auf- und Ausbauphase beginnt mit der erstmaligen Anerkennung des Angebotes und ist auf maximal zwei Jahre ab erstmaliger Möglichkeit der Antragstellung nach § 18 Abs. 1 begrenzt.
Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für einen Versicherungsschutz, Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Personalausgaben für Helfende und Sachausgaben, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen, der Schulungen und der Unterstützung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung durch Fachkräfte entstehen.
Förderung von Initiativen des Ehrenamtes gemäß § 20 SächsPflUVO:
Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Initiativen des Ehrenamts. Zuwendungsfähig sind Aufwandsentschädigungen, die die Grenzen des
§ 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, und Schulungsausgaben für die ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten, einschließlich des Angebots der Supervision, Ausgaben für Koordination und Organisation der Hilfen sowie ein angemessener Versicherungsschutz.
Förderung von Nachbarschaftshelferkontaktstellen
gemäß § 21 SächsPflUVO:
Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Nachbarschaftshelferkontaktstellen.
Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen.
Förderung der Selbsthilfe gemäß § 22 SächsPflUVO:
Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen nach § 3 Abs. 5 - 7.
Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen.
Ein "Informationsblatt Pflegeselbsthilfe-Kontaktstellen" finden Sie rechts im Downloadfenster.
Förderung von Modellvorhaben gemäß § 23 SächsPflUVO:
Gefördert werden Modellvorhaben, die die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und -strukturen für Pflegebedürftige, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, oder neue Ansätze im Bereich des Ehrenamts oder der Selbsthilfe im Sinne des § 45 d SGB XI zum Ziel haben.
Zuwendungsfähig sind alle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben, einschließlich der Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung.
Entsprechend des von Ihnen vorgehaltenen Projekts ist der Zuwendungsantrag vollständig auszufüllen und mit den zugehörigen Anlagen an den KSV Sachsen zu senden.