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Familie, Kinder und Jugendliche

Förderrichtlinie Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen

Bitte beachten:

Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Fördervollzug in Zusammenhang mit der Energiekrise vom 7. September 2022 bitte hier weiterlesen.

 

Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und des gleichmäßigen Ausbaus sowie Verstetigung der Angebote im Bereich des Präventiven Kinderschutzes und der Frühen Hilfen im Freistaat Sachsen gemäß der Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen über die Bundesstiftung Frühe Hilfen.

 

Gefördert werden Angebote nach § 16 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz.

 

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger). Die Weiterleitung der Mittel in öffentlich-rechtlicher Form an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (Letztempfänger) ist möglich. Zuwendungen können auch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe direkt als Erstempfänger erhalten.

 

Der KSV Sachsen ist hierfür zuständige Bewilligungsbehörde.

 

Förderfähig sind Personal- und Sachkosten.

 

Die weiteren Förderbedingungen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie Präventiver Kinderschutz und Frühe Hilfen.

 

Umsetzung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung des Präventiven Kinderschutzes und Früher Hilfen im Freistaat Sachsen vom 12.09.2024: Rundschreiben 3-15/2024

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