Familienerholung
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Durch staatliche Zuwendungen sollen einkommensschwachen Familien Erholungsaufenthalte ermöglicht werden.
Gefördert werden Erholungsaufenthalte in Deutschland (mindestens 6, maximal 14 Übernachtungen) in Familienferien- und -bildungsstätten, sowie Aufenthalte in Einrichtungen, die von der Antragstelle für Familienurlaub, bei dem die Förderung beantragt wird als für Familienerholung geeignet anerkannt werden (z. B. Bauernhöfe, Jugendherbergen, Ferienwohnungen). Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
Wer kann gefördert werden?
Eltern und Alleinerziehende aus Sachsen mit ihren Kindern oder Pflegekindern bis 18 Jahre und Kindern mit einer Behinderung für die ein Kindergeldanspruch besteht.
Mit dem Zuschussrechner können Sie schnell prüfen, ob Sie Anspruch auf einen Zuschuss zu Ihrem Familienurlaub haben. Bitte beachten Sie: Der Rechner bietet eine erste Orientierung und ersetzt keine verbindliche Prüfung durch die zuständige Antragstelle für Familienurlaub.
Wo kann der Zuschuss beantragt werden?
Bei den Antragstellen für Familienurlaube (siehe Downloads) kann der Zuschuss vor Urlaubsbeginn beantragt werden. Es gilt der Posteingang bei der Antragstelle.
Beim KSV Sachsen kann der Zuschuss durch die Familien nicht beantragt werden.
Detaillierte Informationen zur Antragstellung erhalten Sie im Informationsblatt zur Förderung von Familienurlaub (siehe Downloads).