Vereinbarungen SGB IX und SGB XII
Grundlage der Leistungserbringung für die einzelnen Personenkreise ist neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen auch, dass zwischen dem KSV Sachsen und dem Leistungserbringer im Freistaat Sachsen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX sowie § 75 SGB XII bestehen.
Diese setzen sich zusammen aus Leistungsvereinbarungen (Regelungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen), Vergütungsvereinbarungen für die Fachleistung (bestehend aus Personal-, Sach- und Investitionsaufwendungen) sowie Prüfungsvereinbarungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen.
Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen.
Aufforderungen zur Neuverhandlung von Leistungsangeboten nach SGB IX für 2024:
Der Rahmenvertrag nach SGB IX für den Freistaat Sachsen steht kurz vor dem Abschluss der Unterschriftenrunde. Hiermit stellen wir den Leistungserbringern den letzten Entwurfsstand unter Vorbehalt zur Verfügung (rechts im Downloadfenster 2024).
Die Aufforderungen, die Leistungsangebote für 2024 neu zu verhandeln, können entweder nach Teil B oder nach Teil E des Rahmenvertrags an den KSV Sachsen gerichtet werden. Das Ablaufschema fasst die verschiedenen Varianten anschaulich zusammen. Nach Teil E des Rahmenvertrags sollen die nebenstehenden Aufforderungsunterlagen in Form von Beitrittserklärungen genutzt werden. Aufforderungen nach Teil B des Rahmenvertrags können mit den bekannten Aufforderungsunterlagen an den KSV Sachsen gerichtet werden.
Bitte beachten Sie dabei die folgenden Hinweise für besondere Wohnformen:
Für besondere Wohnformen, die bisher nach Teil D des Rahmenvertrags vereinbart haben, stellen wir Ihnen zur Entscheidungsfindung, ob für Sie ab 2024 eine Vereinbarung nach Teil E in Frage kommt, ein Berechnungstool zur Verfügung. Die Aufforderung kann dann mittels Beitrittserklärung erfolgen.
Wird aus Teil D kommend nur eine Aufforderung nach Teil B des Rahmenvertrags in Betracht gezogen, nutzen Sie bitte die entsprechenden Unterlagen hierzu.
Die Aufforderungen zum Abschluss von Vereinbarungen bei Überschreitung der Kosten der Unterkunft (sog. unechte Fachleistung, ü 125) finden Sie ebenfalls rechts im Downloadfenster. Sie enthalten bereits die örtlichen KdU-Grenzen für 2024. Wir möchten zugleich darauf hinweisen, bevorzugt das Verfahren nach der Variante 1 zu wählen.