Vereinbarungen SGB IX und SGB XII
Die Grundlage für die Erbringung von Leistungen für die jeweiligen Personenkreise ist neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen auch, dass zwischen dem KSV Sachsen und den Leistungserbringern im Freistaat Sachsen Vereinbarungen gemäß § 125 SGB IX sowie § 75 SGB XII bestehen.
Diese Vereinbarungen setzen sich zusammen aus:
Leistungsvereinbarungen: Regelungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
Vergütungsvereinbarungen: für die Fachleistungen, die Personal-, Sach- und Investitionsaufwendungen abdecken,
Prüfungsvereinbarungen: zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen.
Alle Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe behält sich das Recht vor, die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu prüfen.
Aufforderungen zur Neuverhandlung von Leistungsangeboten für 2025 und 2026
Der aktuelle Rahmenvertrag nach SGB IX für den Freistaat Sachsen ist von allen Vertragspartnern unterzeichnet worden. Das Dokument stellen wir ihnen als pdf zur Verfügung - sie finden es >>hier<<.
Aufforderungen, die Leistungsangebote für 2025 und 2026 neu zu verhandeln, können entweder nach Teil B oder nach Teil E des Rahmenvertrags an den KSV Sachsen gerichtet werden. Detaillierte Erläuterungen hierzu entnehmen Sie dem Ablaufschema. Das Ablaufschema finden sie im Downloadbereich.
Hinweise zur Beantragung:
Für Aufforderungen nach Teil B des Rahmenvertrages können die bekannten Aufforderungsunterlagen direkt an den KSV Sachsen gerichtet werden.
Für Aufforderungen nach Teil E verwenden sie bitte die entsprechenden Beitrittserklärungen für 2025 oder ab 2026.
Für die Errechnung der prozentualen Steigerung nach Teil E können sie das "Berechnungstool pauschale Steigerung nach RV Teil E" im Downloadbereich nutzen.
Alle Antragsunterlagen und Beitrittserklärungen finden sie ebenfalls im Downloadbereich dieser Seite.
Kosten der Unterkunft (KdU) bei Überschreitung
Aufforderungen zum Abschluss von Vereinbarungen bei Überschreitung der Kosten der Unterkunft (sog. unechte Fachleistung, über 125%) finden sie ebenfalls im Downloadbereich. Diese enthalten bereits die örtlichen KdU-Grenzen für 2025.
Wir empfehlen, vorzugsweise das Verfahren nach Variante 1 zu wählen.