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Eingliederungs- und Sozialhilfe

Rahmenvertrag § 131 SGB IX

Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer einen einheitlichen Landesrahmenvertrag ab.

 

Darin ist alles zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX, welche Grundlage für die Vergütung von Leistungen ist, geregelt.

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