Eingliederungs- und Sozialhilfe
Rahmenvertrag § 131 SGB IX
Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer einen einheitlichen Landesrahmenvertrag ab.
Darin ist alles zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX, welche Grundlage für die Vergütung von Leistungen ist, geregelt.