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Opferentschädigung

Opfer von Gewalt

Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug unverschuldet Opfer einer Gewalttat geworden sind, oder deren Hinterbliebene können Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) haben.

 

Eine Gewalttat ist zum einen ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person. Dies bedeutet, es muss eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper vorliegen (physische Gewalttat).

Zum anderen kann eine Gewalttat auch ein sonstiges, rechtswidriges, unmittelbar gegen dir freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten sein (psychische Gewalttat). Dazu zählen in der Regel sexueller Missbrauch und Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Menschenhandel, Nachstellung in besonders schweren Fällen, Geiselnahme, räuberische Erpressung oder Taten von vergleichbarer Schwere.

 

Einer Gewalttat gleichgestellt sind folgende Taten:

  • die vorsätzliche Beibringung von Gift
  • das Fehlgehen der Gewalttat, sodass eine andere Person getroffen wird, als vom Täter beabsichtigt
  • ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben mit gemeingefährlichen Mitteln (z.B. das Zünden von Sprengstoff)
  • die erhebliche Vernachlässigung von Kindern
  • die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornographie

 

Schädigungen, die mittels eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers begangen wurden, fallen mit Stichtag zum 10.06.2021 unter das SGB XIV, sofern diese vorsätzlich erfolgten. Bitte wenden Sie sich für etwaige Schädigungen vor dem 10.06.2021 an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V.

 

Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach diesem Gesetz ist eine gesundheitliche Schädigung oder der Verlust eines Angehörigen durch die Gewalttat.

 

Wenn eine Person, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland Opfer einer Gewalttat geworden ist, kann sie oder die Hinterbliebenen ebenfalls Anspruch auf bestimmte Leistungen nach dem SGB XIV haben.

 

Personen, die vor dem 01.01.2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen ebenfalls nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen des bis zum 31.12.2023 geltenden OEG erfüllt waren.

 

Der KSV Sachsen ist für alle antragstellenden bzw. anspruchsberechtigten Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben.

Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Unschuldige Opfer einer Gewalttat haben ein Anrecht auf Entschädigung. Informationen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) und Kontaktdaten zum KSV Sachsen sind hier in Gebärdensprache erhältlich.

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