Opfer von Gewalt
Menschen, die in der Bundesrepublik Deutschland unverschuldet Opfer einer Gewalttat werden, oder deren Hinterbliebene können Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben.
Eine Gewalttat ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person. Dies bedeutet, es muss eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper vorliegen. Psychische Gewalt, wie Drohungen, Stalking oder Mobbing, fällt nicht unter diesen Tatbestand.
Schädigungen, die mittels eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers begangen wurden, fallen mit Stichtag zum 10.06.2021 nunmehr unter das OEG, sofern diese vorsätzlich erfolgten. Bitte wenden Sie sich für etwaige Schädigungen vor dem 10.06.2021 an den Verkehrsopferhilfe e.V..
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach diesem Gesetz ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch die Gewalttat eingetreten sein muss.
Wenn ein deutscher Staatsbürger nach dem 30.06.2009 Opfer einer Gewalttat im Ausland geworden ist, kann er oder seine Hinterbliebenen ebenfalls Anspruch auf bestimmte Leistungen nach dem OEG haben.
Der KSV Sachsen ist für alle antragstellenden bzw. anspruchsberechtigten Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben.
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - Ihr Recht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Unschuldige Opfer einer Gewalttat haben ein Anrecht auf Entschädigung. Informationen zum Opferentschädigungsgesetz (OEG) und Kontaktdaten zum KSV Sachsen sind hier in Gebärdensprache erhältlich.