Ausgleichsabgabe
Alle Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen = Pflichtquote.
Wird diese Pflichtquote nicht erfüllt, haben Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Arbeitgeber haben bis spätestens 31. März für das vergangene Jahr
- ihre Beschäftigungsverhältnisse der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen und
- eine sich eventuell daraus ergebene Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu überweisen.
Für das Anzeigeverfahren stellt die Agentur für Arbeit am Ende jedes Jahres das Programm IW Elan als Browserversion zur Verfügung. Link auf die Internetseite www.elan
Für die Überweisung der Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt ist folgende Bankverbindung zu verwenden:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Sparkasse Leipzig
IBAN: DE36 8605 5592 1100 8920 40
BIC: WELA DE8L XXX
Auf alle nach dem 31. März eingehenden Zahlungen erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge. Diese betragen für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Betrages.
Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wird durch das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts eine zusätzliche Staffel der Ausgleichsabgabe für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, eingeführt.
Für Arbeitgeber, die zumindest teilweise ihre Beschäftigungspflicht erfüllen, ändert sich hierdurch nichts.
Somit beträgt die Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2024 monatlich je unbesetzten Pflichtplatz
- 140 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
- 245 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
- 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 % und
- 720 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.
Erleichterung für kleinere Betriebe und Dienststellen
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
- weniger als einem Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro und
- null Menschen mit Schwerbehinderung 210 Euro.
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
- weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung 140 Euro,
- weniger als einen Menschen mit Schwerbehinderung 245 Euro und
- null Menschen mit Schwerbehinderung 410 Euro.
Staffelbeträge der Ausgleichsabgabe ab dem Erhebungsjahr 2025
- 155 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als 5 %,
- 275 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 % bis weniger als 3 %,
- 405 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 % bis weniger als 2 %,
- 815 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 %.
Erleichterung für kleinere Betriebe und Dienststellen:
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 bis weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von:
- weniger als einem Menschen mit Schwerbehinderung 155 Euro
- null Menschen mit Schwerbehinderung 235 Euro
pro Monat.
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen beträgt die Ausgleichsabgabe bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von:
- weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung 155 Euro
- weniger als einem Menschen mit Schwerbehinderung 275 Euro und
- null Menschen mit Schwerbehinderung 465 Euro
pro Monat.
Von der Ausgleichsabgabe sind absetzbar:
50 % der Arbeitsleistungen von Rechnungen anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen.
Die Rechnungskopien bzw. die Jahresbestätigung der Werkstatt sind der Anzeige beizufügen. Auf der Rechnung muss die Höhe der Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein.
Die anerkannten Werkstätten finden Sie
unter dem link: www.wfb-sachsen.de und
bundesweit unter dem link: www.rehadat-wfbm.de
Weitere umfangreiche Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie hier