Richtlinie zur Förderung von Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen
Bitte beachten:
Anwendungshinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Fördervollzug in Zusammenhang mit der Energiekrise vom 7. September 2022 bitte hier weiterlesen.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen insbesondere für Sanierungen, Um- und Erweiterungsbauten sowie Ausstattungen von Einrichtungen der Jugendhilfe. Die investive Maßnahme muss für die Leistungserbringung des Zuwendungsempfängers notwendig sein und im direkten Zusammenhang mit dessen Leistungsbereichen stehen.
Von dieser Förderung ausgenommen sind investive Maßnahmen im Bereich der Kindertageseinrichtungen.
Zuwendungsempfänger sind in der Regel anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und kreisangehörige Städte und Gemeinden.
Der KSV Sachsen ist für diese Leistungen zuständige Bewilligungsbehörde.
Die Förderbedingungen entnehmen Sie bitte: Förderrichtlinie Investitionen.