Opferentschädigung
Die Opferentschädigung umfasst die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts, welches sich aus verschiedenen Gesetzen zusammensetzt.
Diese Leistungen sind für Menschen vorgesehen, die unverschuldet in eine bestimmte Situation geraten sind und aufgrund dessen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Sie können deshalb Anspruch auf diese Sozialleistungen haben, um so den erlittenen Gesundheitsschaden auszugleichen.
Anspruch auf diese Leistungen können auch Menschen haben, die einen nahen Angehörigen durch eine solche Situation verlieren.
Diese staatliche Entschädigung entstand aus dem Gedanke heraus, dass der Staat für erlittene Schädigungen seiner Bürger einzustehen hat, wenn er sie davor nicht schützen konnte.
Folgende Personenkreise können Anspruch haben:
- Opfer von Gewalttaten
- Kriegsopfer (des Zweiten Weltkrieges und dessen Nachwirkungen)
- Soldaten
- Zivildienstleistende
- Impfgeschädigte
- Hepatitis-C-Erkrankte (aufgrund einer Anti-D-Immunprophylaxe)
- Personen, die DDR-Unrecht erlitten haben (im Sinne einer straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfolgung)
Für jeden Personenkreis gibt es ein spezielles Gesetz, in dem die Anspruchsvoraussetzungen geregelt sind. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) enthält alle Leistungen des Sozialen Entschädigungsrecht.
Der KSV Sachsen ist für die Durchführung eines Großteils der Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig.
Anlauf- und Beratungsstelle
Die Stiftung "Anerkennung und Hilfe" ist zuständig für Personen, die als Kinder- und Jugendliche im Zeitraum zwischen 1949 bis 1975 (in der BRD Deutschland) bzw. 1949 bis 1990 (in der DDR) in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder in stationären psychiatrischen Einrichtungen Leid und Unrecht erlitten haben, können besondere Leistungen erhalten.
Beratung und Unterstützung bietet die Sächsische Anlauf- und Beratungsstelle der Stiftung "Anerkennung und Hilfe".