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Opferentschädigung

Opferentschädigung

Die Opferentschädigung umfasst die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts, welches sich aus verschiedenen Gesetzen zusammensetzt.

Diese Leistungen sind für Menschen vorgesehen, die unverschuldet in eine bestimmte Situation geraten sind und aufgrund dessen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Sie können deshalb Anspruch auf diese Sozialleistungen haben, um so den erlittenen Gesundheitsschaden auszugleichen.

Anspruch auf diese Leistungen können auch Menschen haben, die einen nahen Angehörigen durch eine solche Situation verlieren.

Diese staatliche Entschädigung entstand aus dem Gedanke heraus, dass der Staat für erlittene Schädigungen seiner Bürger einzustehen hat, wenn er sie davor nicht schützen konnte.

 

Folgende Personenkreise können Anspruch haben:

  • Opfer von Gewalttaten
  • Kriegsopfer (des Zweiten Weltkrieges und dessen Nachwirkungen)
  • Soldaten
  • Zivildienstleistende
  • Impfgeschädigte
  • Hepatitis-C-Erkrankte (aufgrund einer Anti-D-Immunprophylaxe)
  • Personen, die DDR-Unrecht erlitten haben (im Sinne einer straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfolgung)

Für jeden Personenkreis gibt es ein spezielles Gesetz, in dem die Anspruchsvoraussetzungen geregelt sind. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) enthält alle Leistungen des Sozialen Entschädigungsrecht.

 

Der KSV Sachsen ist für die Durchführung eines Großteils der Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts zuständig.

 

Information über das neue Soziale Entschädigungsrecht

 

Die Leistungen der Sozialen Entschädigung werden ab 01.01.2024 durch das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) neu geregelt:

 

Leistungen, die bisher bereits an berechtigte Personen gewährt wurden, entfallen dadurch grundsätzlich nicht, sondern werden in das neue Recht überführt. Auch die Weitergewährung von Leistungen im Besitzstand ist möglich.

 

Laufende Geldleistungen werden wie gewohnt auf das Konto der versorgungsberechtigten Person überwiesen. Zur Überführung der Leistungen ins neue Recht erhalten diese Personen eine gesonderte Information vom KSV Sachsen.

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2023

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