Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
Zuwendungszweck sind Maßnahmen der künstlichen Befruchtung einschließlich der dafür notwendigen Medikamente. Als künstliche Befruchtung wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichen Weg erfüllt werden kann.
Diese Unterstützung können
- Ehepaare oder
- Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben,
die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, erhalten.
Sie wird als Ergänzung zu den Leistungen der Krankenkassen gewährt.
Der KSV Sachsen bewilligt die Zuwendungen des Freistaates Sachsen.
Aktueller Hinweis:
Dem KSV Sachsen stehen mit sofortiger Wirkung zusätzlich zu den Landesmitteln auch Bundesmittel für die Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zur Verfügung. Der KSV Sachsen kann demnach wieder Zuwendungen bis zur Höhe der in der Richtlinie Familienförderung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vorgesehenen Förderhöchstbeträge gewähren.
Zu den weiteren Voraussetzungen, zur Höhe der Unterstützung sowie zum Verfahren lesen Sie bitte weiter in der Richtlinie Familienförderung - Maßnahmen der assistierenden Reproduktion.