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Das neue Soziale Entschädigungsrecht des SGB XIV tritt zum 01.01.2024 in Kraft
Zum 01.01.2024 tritt das Sozialgesetzbuch Viertzehntes Buch (SGB XIV) in Kraft.
Das bislang in verschiedenen Gesetzen geregelte Soziale Entschädigungsrecht wird damit grundlegend neu gefasst und die vorgesehenen Leistungen knüpfen an die veränderten Lebensumstände bzw. aktuellen Bedarfslagen der betroffenen Personen an.
Neben körperlichen Gewalttaten (z. B. Körperverletzungen) können nun auch psychische Gewalttaten (z. B. räuberische Erpressung) Ansprüche auf soziale Entschädigung auslösen. Auch Personen, die eine schwere Gewalttat an anderen miterlebt oder das Opfer einer Gewalttat schwer verletzt aufgefunden haben, können Entschädigungsansprüche haben. Diese werden beispielsweise als monatliche Entschädigungszahlungen oder als Abfindung gewährt. Leistungen bei Blindheit, für Krankenbehandlung und Pflege oder Teilhabeleistungen sind ebenso vorgesehen. Schmerzensgeld oder Schadensersatz werden als Entschädigungsleistung nicht gewährt. Vielmehr werden denjenigen, bei denen schwere Tatfolgen zu wirtschaftlichen Einbußen im Beruf geführt haben, medizinisch-therapeutische Hilfen und eine wirtschaftliche Unterstützung über das neue Soziale Entschädigungsrecht angeboten.
Ein besonderes Augenmerk im neuen Recht hat der Gesetzgeber auf die frühzeitige psychotherapeutische Behandlung in Traumaambulanzen und auf die Möglichkeit eines begleitenden Fallmanagements für die Betroffenen gelegt. Diese Hilfen stehen niedrigschwellig und schnell zur Verfügung.
Berechtigte, die bereits nach dem bisherigen Sozialen Entschädigungsrecht (z. B. Opferentschädigungsgesetz) dauerhaft Leistungen erhalten, werden automatisch in das neue Soziale Entschädigungsrecht des SGB XIV überführt. Laufende Geldleistungen werden dabei ohne Unterbrechung in Form eines Besitzstandes weitergezahlt.
Ebenso besteht für diese Betroffenen aber die Möglichkeit, in das neue Leistungssystem des SGB XIV zu wechseln. Auskunft zum neuen Sozialen Entschädigungsrecht des SGB XIV erhalten Betroffene vom Kommunalen Sozialverband Sachsen.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf unserer Website sowie über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – Neues Soziales Entschädigungsrecht 2024.