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Integrationsamt

Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet ein Präventionsverfahren oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Rechtsgrundlage ist § 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

 

Prävention, wenn:

  • beim schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten das Arbeitsverhältnis gefährdet ist und zwar unabhängig vom Grund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten).

 

Durchführung eines BEM, wenn:

  • Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

 

Wenn Sie als Betroffene oder Betroffener Fragen haben oder Unterstützung brauchen, dann wenden Sie sich zunächst an Ihre Schwerbehindertenvertretung.

In vielen Unternehmen und Dienststellen gibt es auch Beauftragte für das BEM bzw. Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers, die Sie unterstützen können. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung nach.

 

Besteht keine Unterstützung Vorort im Unternehmen oder der Dienststelle, können Sie sich auch Unterstützung beim Integrationsfachdienst

einholen.

 

Weitere Informationen zu den Verfahren erhalten Sie hier: ABC Fachlexikon - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - BEM und ABC Fachlexikon - Beschäftigung schwerbehinderter Menschen - Prävention

 

 

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