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Betriebliches Eingliederungsmanagement – ein bedeutendes Arbeitsmarktinstrument

Das betriebliche Eingliederungsmanagement verfolgt das Ziel, Wege zu finden, um die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und Leistungen oder Hilfen einzuleiten, die einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und das Arbeitsverhältnis erhalten können. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX.

Einsetzen soll das Betriebliche Eingliederungsmanagement dann, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des letzten Jahres insgesamt länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Soweit ein Betriebsrat bzw. Personalrat besteht, ist dieser zu beteiligen. Das gleiche gilt für die Schwerbehindertenvertretung, wenn der Beschäftigte ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch ist.

Die Vorteile des betrieblichen Eingliederungsmanagements kommen allen Beschäftigten zu gute. Betriebliches Eingliederungsmanagement ist kein behindertenspezifisches Thema.

Betriebe und Behörden, die bereits dieses Arbeitsmarktinstrument nutzen oder einführen wollen, finden kompetente Ansprechpartner beim Integrationsamt. Bei Fragen und Informationsbedarf steht das Integrationsamt Chemnitz, Außenstelle des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unter der Telefonnummer 0371/ 577-407 oder unter der E-Mail integrationsamt@ksv-sachsen.de bzw. im Internet unter „Behinderte Menschen/ Prävention“ bei www.ksv-sachsen.de zur Verfügung.

 

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