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Familie, Kinder und Jugendliche

Maßnahmen der künstlichen Befruchtung

Zuwendungszweck sind Maßnahmen der künstlichen Befruchtung einschließlich der dafür notwendigen Medikamente. Als künstliche Befruchtung wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichen Weg erfüllt werden kann.

 

Diese Unterstützung können

  • Ehepaare oder
  • Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben,
    die ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, erhalten.

Sie wird als Ergänzung zu den Leistungen der Krankenkassen gewährt.

 

Der KSV Sachsen bewilligt die Zuwendungen des Freistaates Sachsen.

 

Dem KSV Sachsen stehen mit Wirkung ab dem 01.02.2024 für die Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion nur noch Landesmittel zur Verfügung. Auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015 können für Anträge ab dem 01.02.2024 keine Bundesmittel mehr bereitgestellt werden. Damit halbieren sich die Höchstsätze gemäß Richtlinie Familienförderung vom 06.07.2023.

 

Die anteiligen Landesmittel können auch gewährt werden, sofern Bundesmittel nicht in gleicher Höhe zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung der Bundesmittel besteht nicht.

 

Zu den weiteren Voraussetzungen, zur Höhe der Unterstützung sowie zum Verfahren lesen Sie bitte weiter in der Richtlinie Familienförderung - Maßnahmen der assistierenden Reproduktion.

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