Zum Hauptmenü Zum Inhalt Zur Kontaktseite
Über uns

Erstattung von Fahrgeldausfällen

Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr betreiben, unentgeltlich befördert; Voraussetzungen dafür sind ein entsprechend gekennzeichneter Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt zum Ausweis mit einer gültigen Wertmarke (§ 228 SGB IX).

 

Die den Unternehmen des öffentlichen Personen-Nahverkehrs und des Schienen-Personen-Nahverkehrs dadurch entstandenen Fahrgeldausfälle werden auf Antrag nach einem Prozentsatz der von den Verkehrsunternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen erstattet (§§ 231 ff. SGB IX).

 

Die Erstattung erfolgt pauschaliert nach einem jährlich landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz. Für den Freistaat Sachsen beträgt der Prozentsatz

 

  • 3,50 % für das Jahr 2021,
  • 3,53 % für das Jahr 2022,
  • 3,60 % für das Jahr 2023.

 

Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird zusätzlich auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.

Für das laufende Kalenderjahr kann eine Vorauszahlung in Höhe von insgesamt 80 % des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages beantragt werden. Die Vorauszahlung wird dann je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November des laufenden Kalenderjahres ausgezahlt.

 

Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2024

Bedienhilfen