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Opferentschädigung

Opferentschädigung

Das neue Soziale Entschädigungsrecht - Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV)

 

Zum 01.01.2024 tritt das neue SGB XIV - Soziale Entschädigung in Kraft.

 

Das bislang in verschiedenen Gesetzen geregelte, jahrzehntealte Soziale Entschädigungsrecht wird damit vollkommen neu gefasst und die vorgesehenen Leistungen knüpfen an die veränderten Lebensumstände bzw. aktuellen Bedarfslagen der betroffenen Personen an.

 

Die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts sind für Menschen vorgesehen, die unverschuldet in eine bestimmte Situation geraten sind und aufgrund dessen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Sie können deshalb Anspruch auf diese Sozialleistungen haben, um so den erlittenen Gesundheitsschaden auszugleichen. Diese staatliche Entschädigung entstand aus dem Gedanke heraus, dass der Staat für erlittene Schädigungen seiner Bürger einzustehen hat, wenn er sie davor nicht schützen konnte.

 

Folgende Personenkreise können Anspruch nach dem SGB XIV haben:

  • Opfer von Gewalttaten
  • Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege
  • zivildienstleistende Geschädigte
  • Geschädigte durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

 

Neben körperlichen Gewalttaten (bspw. Körperverletzungen) können nun auch psychische Gewalttaten (bspw. räuberische Erpressung) Ansprüche auslösen. Auch Personen, die eine schwere Gewalttat an anderen miterlebt oder das Opfer einer Gewalttat schwer verletzt aufgefunden haben, können Entschädigungsansprüche haben. Ein besonderes Augenmerk im neuen Recht hat der Gesetzgeber auf die frühzeitige psychotherapeutische Behandlung in Traumaambulanzen und auf die Möglichkeit eines begleitenden Fallmanagements für die Betroffenen gelegt. Diese Hilfen stehen niedrigschwellig und schnell zur Verfügung.

 

Entschädigungsleistungen werden als monatliche Zahlungen oder als Abfindung gewährt. Leistungen bei Blindheit, für Krankenbehandlung und Pflege oder Teilhabe-Leistungen sind ebenso vorgesehen.

 

Berechtigte, die bereits nach dem bisherigen Sozialen Entschädigungsrecht (bspw. Opferentschädigungsgesetz - OEG) laufend Leistungen erhalten, werden automatisch in das neue Soziale Entschädigungsrecht des SGB XIV überführt. Laufende Geldleistungen werden dabei ohne Unterbrechung in Form eines Besitzstandes weitergezahlt. Dazu erhalten die Berechtigten einen entsprechenden Bescheid. Ebenso besteht für diese Betroffenen aber auch die Möglichkeit, in das neue Leistungssystem des SGB XIV zu wechseln; hierzu erhalten sie eine Auskunft vom KSV Sachsen.

 

Personen, die DDR-Unrecht im Sinne einer straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfolgung erlitten haben und rehabilitiert wurden nach dem Strafrechtlichen oder Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG oder VwRehaG), erhalten die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrecht weiterhin nach diesen einschlägigen Spezialgesetzen in Verbindung mit dem SGB XIV. Auch diese Leistungen werden in einen Besitzstand überführt; auch ein Wahlrecht besteht hier.

 

Für Personen, die Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) erhalten haben, findet das SGB XIV nur teilweise Anwendung. Diese erhalten ihre bisherigen Geldleistungen weiter.

 

 

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