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Opferentschädigung

Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Mit der Antragstellung auf Leistungen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht beginnt ein Verwaltungsverfahren, welches nach der Maßgabe des jeweiligen Gesetzes durch den KSV Sachsen bearbeitet wird. Ziel des Verwaltungsverfahrens ist es, eine Entscheidung über die Anerkennung des schädigenden Ereignisses zu treffen und ggf. Schädigungsfolgen und einen Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Um diese Feststellungen treffen zu können, muss in aller Regel eine umfangreiche Sachaufklärung erfolgen, das heißt, es müssen verschiedene Unterlagen zum schädigenden Ereignis und zu den gesundheitlichen Auswirkungen eingeholt werden. Die antragstellende Person muss aus diesem Grund auch ihre Einwilligung zur Datenübermittlung durch Ärzte und medizinische Einrichtungen sowie weitere Stellen erklären.

 

Im Rahmen der Sachaufklärung müssen als erstes Unterlagen beigeholt werden, die das jeweils geltend gemachte schädigende Ereignis beweisen. Je nach Gesetz können dies ganz unterschiedliche Nachweise sein. Bei einer Antragstellung muss also beispielsweise eine Gewalttat, eine Kriegseinwirkung/-Nachwirkung oder die eine Impfung nachgewiesen werden. Sollten keine konkreten Unterlagen oder Nachweise hierüber vorliegen, kann unter Umständen eine Glaubhaftmachung erfolgen.

 

Wenn das schädigende Ereignis nachgewiesen ist, dann erfolgt im zweiten Schritt die medizinische Sachaufklärung. Es werden dafür Unterlagen von Ärzten, medizinischen Einrichtungen oder Therapeuten angefordert, um die im Antrag geltend gemachten Gesundheitsstörungen zu belegen. Sollten nur sehr wenige bis gar keine Unterlagen zur Verfügung stehen, kann eine ärztliche Begutachtung durch die Verwaltung veranlasst werden.

 

Wenn alle notwendigen medizinischen Unterlagen vorliegen, erfolgt die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs. Dies bedeutet, es muss festgestellt werden, ob die geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind. Diese Beurteilung wird durch einen versorgungsärztlichen Dienst vorgenommen. Wird ein ursächlicher Zusammenhang bejaht, werden die Schädigungsfolgen und ein Grad der Schädigungsfolgen oder auch nur vorübergehende Gesundheitsstörungen festgestellt. Auch ob und wann eine Nachprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse in der Zukunft notwendig erscheint, wird durch den versorgungsärztlichen Dienst bestimmt.

 

Auf der Grundlage der Prüfung des versorgungsärztlichen Dienstes wird ein entsprechender Bescheid über den Leistungsanspruch erteilt. Darüber werden auch die anderen Fachabteilungen (medizinische Versorgung, Teilhabe) unterrichtet, damit diese ebenfalls über weitere Leistungen entscheiden können.

 

 

 

Schadensersatzansprüche gegen den Schadensverursacher

Werden Leistungsansprüche festgestellt, kann es unter Umständen zu einer Schadensersatzforderung gegen den Schadensverursacher kommen. Dies bedeutet, dass der KSV Sachsen Schadensersatzansprüche prüft und ggf. gerichtlich geltend macht.

 

Nach § 120 SGB XIV gehen gesetzliche Schadenersatzansprüche, die der Leistungsberechtigte gegen den Schadensverursacher hat, auf den Träger der Sozialen Entschädigung über, soweit Ihnen der Kommunale Sozialverband Sachsen Leistungen zu gewähren hat, die die wirtschaftlichen Folgen ausgleichen sollen. Der Leistungsberechtigte oder beauftragte Dritte dürfen daher über Schadenersatzansprüche gegen den Schadensverursacher insoweit nicht mehr verfügen, insbesondere keinen Vergleich schließen oder Zahlungen entgegennehmen, sofern hierdurch die auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen übergegangenen Schadenersatzansprüche berührt werden. Mögliche Ansprüche auf Schmerzensgeld und Ersatz von Sachschäden dürfen jedoch ohne Einschränkung selbst gegenüber dem Schadensverursacher geltend gemacht werden.

 

Bei Zweifelsfragen (insbesondere hinsichtlich der Sachschäden) lassen Sie sich bitte vom Kommunalen Sozialverband Sachsen beraten

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