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Opferentschädigung

Zivildienstgeschädigte

Ehemalige Zivildienstleistende können Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) haben, wenn sie im Zusammenhang mit der Ableistung ihres Zivildienstes durch eine Tätigkeit, einen Unfall, einen Angriff auf seine Person oder in sonstiger Weise eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.

 

Hinterbliebene, deren angehörige Person durch eine Zivildienstschädigung ums Leben gekommen ist, können ebenfalls Ansprüche nach dem SGB XIV haben.

 

Personen, die vor dem 01.01.2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen ebenfalls nach dem SGB XIV, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) erfüllt waren.

 

Die gesetzliche Zivildienstpflicht wurde seit dem 01.07.2011 zusammen mit der gesetzlichen Wehrpflicht ausgesetzt. Der Bundesfreiwilligendienst ist kein Zivildienst. Gesundheitsschäden oder der Tod eines Angehörigen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes fallen nicht unter die Versorgung nach dem SGB XIV, sondern unterliegen dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig für diese Versorgung ist die für das Unternehmen / die Einsatzstelle zustände Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

© Kommunaler Sozialverband Sachsen 2024

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