Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf
Die Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen als zuständige Stelle für den Freistaat Sachsen ergibt sich nach § 2 Abs. 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetz (HeilbZuG) i. V. m. § 1 Abs. 2 der Verordnung Gesundheitsfachberufe (GfbVO) für nachfolgende Berufe.
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Keine vorläufigen Bescheinigungen
Ab dem Jahr 2023 werden keine vorläufigen Bescheinigungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mehr ausgestellt.
Eine Zweitschrift dieser Erlaubnis wird gefertigt, wenn das Original unwiederbringlich verloren gegangen ist oder z. B. so stark beschädigt wurde, so dass es entweder komplett unleserlich ist oder seinem eigentlichen Zweck nicht mehr dienen kann.
Weiterlesen: Erteilung einer Zweitschrift
Zuständig für die Ausstellung des „Letter of good standing“ ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Weiterlesen: Erteilung eines Letters of good standing
Zuständig für die Ausstellung der EU Bescheinigung ist die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf ausüben oder im Bundesgebiet zuletzt ausgeübt haben. Zuständige Behörde für das Land Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
Gemäß Sächs. E-Government-Gesetz und der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer elektronischen Antragsstellung. Bitte nutzen Sie hierfür folgende Mailadresse post@ksv-sachsen.de-mail.de .Um diese Antragsmöglichkeit nutzen zu können, müssen Sie ebenfalls über ein DE-Mail-Konto verfügen.