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Eingliederungs- und Sozialhilfe

Vereinbarung zur Übernahme von Investitionsaufwendungen

Sobald in einer frei finanzierten stationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung auch Bewohner mit sozialhilferechtlichem Anspruch betreut werden oder künftig betreut werden sollen, wird zur Übernahme der nicht öffentlich geförderten Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII benötigt. Dies gilt ebenso für geförderte Pflegeeinrichtungen, deren Zweckbindungsfrist beendet ist. Diese Vereinbarung gilt nur für die in der Einrichtung betreuten Leistungsberechtigten und bildet die Grundlage für die Übernahme dieser Kosten durch die Träger der Sozialhilfe.

 

Der Antrag auf Abschluss einer solchen Vereinbarung erfolgt formlos beim KSV Sachsen, Fachdienst "Vereinbarungen und Förderung SGB XI". Grundlage für die Ermittlung eines angemessenen Investitionsbetrages sind neben Kalkulation des Trägers (Plausibilität), die aktuellen Angaben zur räumlich-sächlichen Ausstattung (Leistungsangebot). Die benötigten Angaben ergeben sich aus dem beigefügten Strukturkatalog. 

 

Die Vereinbarung nach dem SGB XII gilt auch über die vereinbarte Laufzeit hinaus so lange fort, bis sich die Vertragspartner über eine Neufestsetzung der Höhe der berechenbaren Aufwendungen einigen.

 

Vereinbarungen über Investitionsaufwendungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen werden mit dem jeweils zuständigen örtlichen Sozialhilfeträger geschlossen.

 

 

Mitteilung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen

Nach § 82 Abs. 4 SGB XI können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert sind oder deren Zweckbindungsfrist beendet ist, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde in Rechnung stellen.

 

Die gesonderte Berechnung der Investitionskosten ist dem KSV Sachsen, FD 225 als zuständiger Landesbehörde mitzuteilen.

 

Die Mitteilung nach § 82 Abs. 4 SGB XI muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit sind detailliert darzustellen.

 

 

Zustimmung zur gesonderten Berechnung in geförderten Pflegeeinrichtungen

Geförderte stationäre Pflegeeinrichtungen dürfen ihre Investitionskosten nur mit Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI als dritten Entgeltbestandteil in Rechnung stellen. Die Sächsische Pflegeinrichtungsverordnung beinhaltet die landesrechtliche Umsetzung. Die Zustimmung ist zu beantragen. Der Antrag ist im Original mit rechtsverbindlicher Unterschrift beim KSV Sachsen einzureichen. Erforderliche Unterlagen und Nachweise können elektronisch übermittelt werden.

 

Die Zustimmung (Verwaltungsakt) wird für 12 Monate erteilt. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Zustimmungszeitraumes sollte ein Folgeantrag gestellt werden. Erfolgt dies nicht, dürfen nach Ende des Zustimmungszeitraumes Investitionskosten nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Es gilt keine automatische Verlängerung über den Zustimmungszeitraum hinaus.

 

Nach Ende der Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionsmaßnahme gilt die Pflegeeinrichtung als nicht gefördert; die Zustimmung entfällt. Ab diesem Zeitraum sind die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 4 SGB XI der zuständigen Behörde als Mitteilung für die Selbstzahler des Pflegeentgeltes anzuzeigen (siehe vorheriger Abschnitt zu "Mitteilungen").

 

Wenn in der Pflegeeinrichtung auch Bewohner mit sozialhilferechtlichem Anspruch betreut werden oder künftig betreut werden sollen, ist eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII mit dem KSV Sachsen zu schließen (siehe erster Abschnitt zu "Vereinbarungen").

 

 

Förderung nicht vollständig gedeckter Investitionskosten

Unterlagen zur Beantragung und Ermittlung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten Investitionsaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI finden sie rechts im Downloadbereich. Die Unterlagen bestehen aus Antrag Invest Teil 1 und Antrag Invest Teil 2.

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