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Opferentschädigung

Strafrechtlich Rehabilitierte und Häftlinge

Strafrechtlich Rehabilitierte

Personen, die aufgrund eines später als rechtsstaatswidrig erklärten strafrechtlichen Urteils in der ehemaligen DDR eine Freiheitsentziehung verbüßen mussten und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben oder deren Hinterbliebene, können Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) haben.

 

Das StrRehaG findet auch Anwendung auf außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidungen, mit der eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde. Dies gilt beispielsweise für Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Unterbringungen in Heimen für Kinder oder Jugendliche, soweit sie der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient haben. Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen werden einer Freiheitsentziehung gleichgestellt.

 

Für die Erklärung der Rechtsstaatswidrigkeit und die Aufhebung eines Urteils ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das ursprüngliche Strafverfahren oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Diese Erklärung in Form eines Rehabilitierungsbeschlusses ist neben einer gesundheitlichen Schädigung Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Entschädigungsleistungen. Eine Versorgung ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Ausschließungsgründe vorliegen.

 

Der KSV Sachsen ist für die Durchführung der Sozialen Entschädigung nach dem StrRehaG und dem SGB XIV für alle antragstellenden bzw. anspruchsberechtigten Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.

 

 

Häftlinge während der Besatzungszeit

Deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsorts oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder in anderen sowjetisch besetzten Regionen aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründe in Gewahrsam genommen wurden und deshalb einen Gesundheitsschaden erlitten haben, können Anspruch auf Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) haben. Ist der Geschädigte an den Schädigungsfolgen gestorben, können auch Hinterbliebene Anspruch haben.

 

Der Nachweis des Gewahrsams erfolgt durch eine Bescheinigung, die in Sachsen auf Antrag von der Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Chemnitz ausgestellt wird. Liegen Ausschließungsgründe vor, werden keine Versorgungsleistungen gewährt.

 

Der KSV Sachsen ist für die Durchführung der Sozialen Entschädigung nach dem HHG und SGB XIV für alle antragstellenden bzw. anspruchsberechtigten Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.

 

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