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Integrationsamt

Besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz soll eventuelle Nachteile für schwerbehinderte und diesen gleichgestellten behinderten Menschen ausgleichen. Allerdings führt der besondere Kündigungsschutz nicht dazu, dass grundsätzlich jede Kündigung eines schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen vermieden werden kann.

 

Beabsichtigt der Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden, muss er dazu vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.

 

Das gilt

  • für jedes sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis und
  • für jede Art von Kündigung.

Der besondere Kündigungsschutz greift nicht, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 6 Monate im Unternehmen oder der Dienststelle beschäftigt waren (sogenannte Probezeit).

 

Das besondere Kündigungsschutzverfahren beim Integrationsamt ersetzt keine arbeitsrechtliche Prüfung der Kündigung.

 

Bevor das Integrationsamt eine Entscheidung trifft, werden Sie zu den Kündigungsabsichten Ihres Arbeitgebers angehört.

Unter Umstände wird durch das Integrationsamt eine Kündigungsschutzverhandlung durchgeführt.

Der besondere Kündigungsschutz wirkt vor allem dann, wenn der Grund der Kündigung im Zusammenhang mit der anerkannten Behinderung steht. Das heißt, es werden die Gesundheitsstörungen, die mit einem Bescheid nach dem Schwerbehindertenrecht als Behinderung anerkannt sind, bei der Entscheidung berücksichtigt.

Nach Abschluss der Ermittlungen des Integrationsamtes erhalten Sie einen Bescheid mit der Entscheidung des Integrationsamtes.

 

Sie können gegen diese Entscheidung in Widerspruch gehen. Der Widerspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Das heißt, die Kündigung ist trotzdem weiter wirksam. Um die Wirksam der Kündigung aufzuheben, müssen Sie parallel zum Widerspruchsverfahren beim Integrationsamt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

 

Wenn Sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt worden sind, ist diese Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes rechtswidrig. Aber diese Kündigung ist dennoch wirksam. Um Ihr Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Klageziel ist die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes fortbesteht.

 

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Integrationsamtes können Ihnen dazu weitere Auskünfte geben.

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier: BIH Fachlexikon

 

sowie in der Broschüre ZB Ratgeber Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB IX

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