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Opferentschädigung

Hepatitis-C-Geschädigte

Frauen, die in den Jahren 1978/79 in der ehemaligen DDR bei einer obligatorischen Anti-D-Immunprophylaxe mit Hepatitis-C-Viren infiziert wurden sowie ihre nach der Immunprophylaxe geborenen und infizierten Kinder sowie andere infizierte Kontaktpersonen und jeweils ihre Hinterbliebenen, können Anspruch auf Entschädigung nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) haben.

 

Anti-D-Immunprophylaxe bedeutet, dass Rhesusfaktor-negative Frauen, die ein Rhesusfaktor-positives Kind gebären, zur Verhinderung von Rhesus-Konflikten bei späteren Schwangerschaften ein aus menschlichem Blutplasma hergestelltes Human-Immunglobulin Anti-D injiziert bekamen.

 

Das AntiDHG, welches am 01.01.2000 in Kraft trat, gehört nicht zum Sozialen Entschädigungsrecht im eigentlichen Sinne. Die Entschädigung erfolgt daher ausschließlich nach dem AntiDHG. Das SGB XIV ist nur entsprechend anwendbar für die Bestimmung des Ausmaßes der Schädigung und für Ansprüche auf Krankenbehandlung.

 

Der KSV Sachsen ist für die Durchführung des AntiDHG für alle antragstellenden bzw. anspruchsberechtigten Personen zuständig, die in Orten, die jetzt zum Freistaat Sachsen gehören, immunisiert wurden.

 

 

 

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