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Integrationsamt

Prävention und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet die Initiative für die Durchführung eines Präventionsverfahrens und eines betrieblichen Eingliederungsmanagements zu ergreifen.

 

Rechtsgrundlage: § 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

 

Prävention, wenn:

  • beim schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten das Arbeitsverhältnis gefährdet ist und zwar unabhängig vom Grund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten).

 

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement, wenn:

  • Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

 

 

Sie können mit einer Inklusionsvereinbarung individuelle Regelungen zu diesem Verfahren festlegen.

 

Externe Unterstützung:

  • Rehabilitationsträger (Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, gesetzliche Krankenversicherungen, Berufsgenossenschaft) und das Integrationsamt bei betroffenen schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten behinderten Menschen

 

Nutzen Sie unser Kontaktformular, um mit den Verantwortlichen im Integrationsamt ins Gespräch zu kommen.

 

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