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Integrationsamt

Prävention und BEM

Der Arbeitgeber ist verpflichtet ein Präventionsverfahren oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Rechtsgrundlage ist § 167 Sozialgesetzbuch - 9. Buch (SGB IX).

 

Prävention, wenn:

  • beim schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten das Arbeitsverhältnis gefährdet ist und zwar unabhängig vom Grund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten).

 

Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement, wenn:

  • Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

 

Die Schwerbehindertenvertretung ist als interner Partner bei schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten bei einem Präventionsverfahren und im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) durch den Arbeitgeber zu beteiligen.


Sie kann auch selbst vom Arbeitgeber die Einleitung dieser Verfahren verlangen.

 

Als wichtiges Mitglied des BEM- Teams unterstützen Sie den Arbeitgeber bei der Suche nach individuellen Maßnahmen und deren Umsetzung im Betrieb oder der Dienststelle und sind Ansprechpartner für die Betroffenen.

 

Das Integrationsamt steht Ihnen als Partner in diesen Verfahren zur Seite.

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